Erwägungen
[X.] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegnerin) sind die Schwestern und gesetzlichen Erbinnen des 2011 verstorbenen [Z.] . Im Verfahren über die Annahme der Erbschaft stellte das Kantonsgericht Schwyz fest, dass der Nachlass von der Beschwerdeführerin unter öffentlichem Inventar und von der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos angenommen wurde. Am 21./24. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Bestellung einer Erbenvertretung. Das Bezirksgericht Höfe hiess das Gesuch gut, setzte Rechtsanwalt [B.] als Erbenvertreter ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Nachlass [Z.] . Gegen die Kostenauflage erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten der Verfahren ZK2 2013 45 und 46 von Fr. 1'800.-- sowie eine ausserrechtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- an die Beschwerdegegnerin.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, da der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Stattdessen nimmt es die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen. In der Sache hält das Bundesgericht Folgendes fest: - Die Kosten der Erbenvertretung gehen…