Erwägungen

Die Eheleute [A.C.] und B.C.-[D.] wurden vom Steueramt der Gemeinde [X.] (ZH) für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, da sie die Steuererklärung für das Jahr 2010 nicht eingereicht hatten. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2010 wurde auf Fr. 0.-- festgesetzt. Die Eheleute erhoben Einsprache und beantragten, sie gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung 2010 einzuschätzen und den Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer auf Fr. 70'289.80 festzusetzen. Das Steueramt des Kantons Zürich hiess die Einsprache teilweise gut, wies jedoch den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab. Auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den Rekurs der Eheleute C.-[D.] gegen diese Entscheidung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, geltend gemacht werden muss. Da die Leistung, auf der die Verrechnungssteuer erhoben wurde, im Jahr 2010 fällig geworden war, wäre der Rückerstattungsanspruch Ende 2013 verwirkt gewesen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtsgültiger Rückerstattungsantrag eingereicht worden wäre.

Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2010 zusammen mit der Steuererklärung 2010 "um den 27. Februar 2012" eingereicht. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführer den Beweis für die rechtzeitige Einreichung des Rückerstattungsantrags nicht erbringen konnten. Da die Beschwerdeführer den Antrag weder eingeschrieben versandt noch Zeugen für den Posteingang benannt haben,…