Erwägungen
Der 1995 geborene [X.] wurde am 8. November 2012 vom Jugendgericht Zürich u.a. wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Neben einer ambulanten Behandlung ordnete das Gericht eine offene Unterbringung bei der Therapieeinrichtung [A.] an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
Am 19. November 2013 eröffnete die Jugendanwaltschaft Zürich ein Massnahmeabänderungsverfahren und verfügte die vorsorgliche Unterbringung von [X.] in eine geschlossene Einrichtung. Als Begründung führte sie an, die Sicherheit des Jugendlichen und Dritter könne anders nicht hinreichend gewährleistet werden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde von [X.] am 27. Dezember 2013 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den obergerichtlichen Beschluss auf. Es stellt fest, dass der abrupte Abbruch des für [X.] eingerichteten Sondersettings und die darauffolgende vorsorgliche Einweisung in die geschlossene Abteilung nicht durch dessen eigenes Verhalten gerechtfertigt waren. Vielmehr waren diese Massnahmen eine Folge der kritischen medialen Berichterstattung und des öffentlichen Drucks. Da [X.] sich im Sondersetting verlässlich und stabil verhalten hatte, hätte die als nötig erachtete Begutachtung im Rahmen der laufenden Schutzmassnahme…