Erwägungen
Der 1954 geborene [A.] meldete sich am 30. Juni 2008 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Seit 1. November 2008 arbeitete er auf Abruf als Service-Aushilfe im Hotel [H.] . Am 1. September 2010 eröffnete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen eine Folgerahmenfrist und nach Ablauf derselben beantragte [A.] die Eröffnung einer dritten Leistungsrahmenfrist ab 1. Oktober 2012. Die Arbeitslosenkasse lehnte den weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da das Arbeitsverhältnis auf Abruf zur Normalität geworden sei und daher kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück. Gegen diesen Entscheid führte die Arbeitslosenkasse Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Arbeitslosenkasse statt. Es führte aus, dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden Leistungsrahmenfrist als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses (in casu…