Erwägungen

Die [A. AG] reichte am 17. Oktober 2012 bei der Gemeinde Breil/Brigels ein Baugesuch um Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser ein. Die Gemeinde erteilte am 11. Dezember 2012 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Der Verein Helvetia Nostra, eine beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, ersuchte am 14. März 2014 um Zustellung der Unterlagen des Bauvorhabens. Am 24. März 2014 teilte Helvetia Nostra der Gemeinde mit, dass Baubewilligungen für Wohnungen in Gemeinden mit 20 % oder mehr Zweitwohnungen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen seien. Am 28. März 2014 beantragte Helvetia Nostra bei der Gemeinde, die Baubewilligung zu widerrufen oder deren Nichtigkeit festzustellen. Die Gemeinde wies das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV eine Bundesaufgabe darstellt. Daher können Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes wie Helvetia Nostra Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seinen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde anfechten. Art. 12b NHG verlangt, dass Verfügungen und Gesuche, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, im kantonalen Publikationsorgan oder durch schriftliche Mitteilung zu veröffentlichen sind. Da das Baugesuch lediglich im regionalen Amtsblatt der Surselva publiziert wurde, liegt ein Verstoss gegen Art. 12b NHG vor. Allerdings kann Helvetia…