Erwägungen
Die [A. AG] (Bestellerin) und die [B. AG] (Unternehmerin) schlossen am 20./29. Januar 2009 einen Werkvertrag über Gipserarbeiten beim Neubau von 13 Einfamilienhäusern. Die Bestellerin weigerte sich, die von der Unternehmerin eingereichte Schlussrechnung über Fr. 125'004.55 zu prüfen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verurteilte die Unternehmerin, der Bestellerin Fr. 128'900.95 zu bezahlen, unter der Bedingung, dass die Bestellerin die Gewährleistungsgarantie der Bank [C. AG] vom 13. Mai 2014 auf diesen Betrag anpasse.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Parteivereinbarung zu Recht als Einheitspreiswerkvertrag qualifiziert hat. Die Weigerung der Bestellerin, die Schlussrechnung zu prüfen, wurde als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB eingestuft. Die Bestellerin hätte konkrete Mängelrügen erheben müssen, was sie unterlassen hat. Die Gewährleistungsgarantie wurde…