Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 29. April 2008 wegen qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Das Amtsgericht Olten-Gösgen schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene auf. Am 17. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer per 28. Juni 2011 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 29. April 2013 vollendete er das 30. Lebensjahr. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn reichte gegen den Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen Berufung ein und das Obergericht des Kantons Solothurn hob die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend, dass die Vorinstanz, nachdem er das 30. Altersjahr vollendet habe, die Massnahme für junge Erwachsene zu Recht aufgehoben habe, jedoch nicht zulässig sei, gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Nichtbewährung des Beschwerdeführers während der Probezeit ausgegangen ist. Die Nichtbewährung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, wie z.B. der Begehung einer neuen Straftat, der ernsthaften Erwartung, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen könnte, oder der mangelnden Kooperation mit der Bewährungshilfe oder der Missachtung von Weisungen.

Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen in verschiedener Hinsicht nicht befolgte und dass die Hoffnungen und Erwartungen an den Beschwerdeführer sich nicht erfüllt haben. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen in verschiedener Hinsicht nicht befolgte. Die Vorinstanz hält fest, die Hoffnungen und Erwartungen an den Beschwerdeführer hätten sich nicht erfüllt.

Das Bundesgericht prüft auch, ob die Voraussetzungen für eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 95 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Die Rückversetzung kann angeordnet werden, wenn ernsthaft mit neuen Straftaten zu rechnen ist. Die Vorinstanz übernimmt…