Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , ist Geschäftsführer und Hauptaktionär der [B. AG] . Am 25. Februar 2010 kam es zu einem Arbeitsunfall an einer CNC-Drehbank, bei dem der Mitarbeiter [A.] schwer verletzt wurde. Die Unfalluntersuchung ergab, dass die Schutztürüberwachung der Maschine manipuliert worden war und die Schutzvorrichtungen bei mehreren Maschinen im Betrieb nicht funktionsfähig waren.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach [X.] der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. [X.] legte Beschwerde ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn von den Vorwürfen freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Hauptaktionär der [B. AG] die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter trug. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Aufsichts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verletzt hatte, indem er es unterließ, seine Mitarbeiter entsprechend zu instruieren, zu überwachen und zu kontrollieren.
Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Unterlassen die Tatbestände der fahrlässigen…