Erwägungen
Der Steuerpflichtige [A.A.] war Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [C. GmbH] . In den Jahren 2001 und 2002 erhielt er von der Gesellschaft überhöhte Pauschalspesen in Höhe von insgesamt Fr. 83'000.-- sowie Übernahme privater Steuern der Eheleute in Höhe von Fr. 21'649.--. Diese Beträge wurden in den Steuererklärungen der Eheleute für 2001 und 2002 nicht deklariert. Die Steuerverwaltungen des Kantons Freiburg und des Kantons Bern rechneten die überhöhten Spesen und die privaten Steuern als steuerbares Einkommen auf. Das Bundesgericht bestätigte, dass der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist, da der Steuerpflichtige bewirkt hat, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002 unvollständig sind. Auch der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit sei erfüllt, da der Steuerpflichtige als Geschäftsführer die Unzulässigkeit der überhöhten Pauschalspesen hätte erkennen müssen. Die Vorinstanz habe die Busse zu Recht auf den Faktor 0,5 festgelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss der Rechtsprechung im Steuerstrafverfahren die Unschuldsvermutung gilt und die Behörde die Beweislast für den objektiven und subjektiven Tatbestand trägt. Im vorliegenden Fall sei der objektive Tatbestand der…