Sachverhalt
Die Polizei Basel-Landschaft entzog [A.] , einem Fahrzeugführer, den Führerausweis für einen Monat, weil er auf der Autobahn A2/A3 bei Liestal mit einem Lieferwagen und einem Viehtransportanhänger rechts an einem vor ihm fahrenden Anhängerzug vorbeifuhr. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diese Entscheidung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Polizei zurück. Die Polizei Basel-Landschaft focht diese Entscheidung beim Bundesgericht an.
Der Beschwerdegegner hatte am 4. Juli 2011 mit seinem Fahrzeug von Basel kommend auf der Autobahn A2/A3 Richtung Zürich/Bern/Luzern gefahren und auf der Höhe der Autobahnausfahrt Liestal von der ersten Überholspur auf die Normalspur gewechselt, um dann rechts an dem vor ihm fahrenden Anhängerzug vorbeizufahren. Dieses Manöver wurde von einer Polizeipatrouille aufgezeichnet.
Das Strafgericht Basel-Landschaft hatte den Beschwerdegegner wegen Verstosses gegen die Verkehrsregelverordnung und der Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Die Polizei Basel-Landschaft entzog dem Beschwerdegegner daraufhin den Führerausweis für einen Monat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Rechtsüberholen des Beschwerdegegners auf der Autobahn eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung darstellt. Die Vorinstanz hatte eine leichte Widerhandlung angenommen, da das Manöver bei trockener Fahrbahn, Tageslicht und guten Sichtverhältnissen stattgefunden hatte und der Lastwagenfahrer seinen Spurwechsel frühzeitig vorgenommen hatte, um bei der Verzweigung Augst auf der sich teilenden ersten Überholspur nach links Richtung Zürich weiterfahren zu können.
Das Bundesgericht folgte jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine objektiv wichtige Vorschrift für die Verkehrssicherheit ist, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht. Das…