Erwägungen

Am 17. April 1996 erlitt die 1985 geborene [A.] bei einem Skiunfall auf dem Klein Matterhorn schwere Verletzungen. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Seilbahn, die [B. AG] , auf Zahlung einer Genugtuung. Das Kantonsgericht Wallis stellte in seinem Urteil vom 6. Dezember 2010 fest, dass die [B. AG] zu 80% für den Unfall haftet. In einem weiteren Urteil vom 19. Dezember 2013 verpflichtete es die [B. AG] , [A.] eine Genugtuung von Fr. 112'000.-- (80% von Fr. 140'000.--) nebst Zins zu bezahlen. Gegen diese Urteile haben beide Parteien Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die [B. AG] ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie die Pistenmarkierungen nicht mit Kunststoffstangen oder zumindest durch Polsterung der Eisenstangen sicherer gestaltet hatte. Damit habe sie eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, die zum schweren Unfall der Klägerin führte. Hinsichtlich des Selbstverschuldens der Klägerin…