Erwägungen

Der 1933 geborene [A.] war von 1963 bis 1994 bei der [B. AG] angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. 1992 wurde bei ihm Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkannt. 1994 wurde zusätzlich Magenkrebs diagnostiziert, den die SUVA jedoch nicht als Berufskrankheit anerkannte. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts führte die SUVA weitere Abklärungen zur Exposition des Versicherten durch, konnte jedoch keine konkreten Messwerte zur Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz ermitteln. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition, der für die Anerkennung des Magenkrebses als Berufskrankheit erforderlich wäre, nicht erbracht wurde. Daher kann der Versicherte für das Magenkarzinom keine Versicherungsleistungen der SUVA beanspruchen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Rechtsprechung das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs dann erfüllt ist, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursacht worden ist. Für den Einzelfall ist entscheidend, ob und inwieweit die Medizin über die Genese einer Krankheit Auskunft geben kann.

Im vorliegenden Fall konnte die SUVA trotz der vom Bundesgericht angeordneten Abklärungen keine konkreten Messwerte zur Schadstoffexposition des Versicherten am Arbeitsplatz ermitteln.…