Erwägungen

[A.] stellte am 14. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell Strafantrag gegen [B.] wegen Verleumdung, allenfalls übler Nachrede. Er warf diesem vor, ihn in Leserbriefen der Lügen bezichtigt und seinen Ruf geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 23. April 2013 die Nichtanhandnahme der Untersuchung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene Beschwerde von [A.] am 25. Juli 2013 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von [A.] nicht ein, da dieser weder als Privatkläger noch aufgrund einer Verletzung von Verfahrensrechten beschwerdeberechtigt war. Der Beschwerdeführer wandte sich lediglich gegen die materielle Begründung des angefochtenen Entscheids, was unzulässig ist.

Hingegen wurde die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Obergerichts teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer als Verlierer des Rechtsmittelverfahrens die Kosten zu tragen hat. Der Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren wurde als angemessen erachtet, da dieser als juristischer…