Erwägungen
- Am 15. Oktober 1998 verstarb [D.D.] und hinterließ seinen Sohn [E.D.] als einzigen gesetzlichen Erben. [B.] und [C.] wurden als Willensvollstrecker eingesetzt. - [D.D.] hatte seiner langjährigen Lebenspartnerin [A.] eine Schenkung von 3 Mio. CHF sowie eine lebenslängliche Rente von 25'000 CHF bzw. 15'000 CHF pro Monat versprochen. - [E.D.] focht verschiedene Testamente bzw. Testamentsklauseln des Erblassers an. Die Parteien einigten sich darauf, dass [A.] statt der Schenkung ein zinsloses Darlehen von 3 Mio. CHF, eine zusätzliche Zahlung von 700'000 CHF sowie eine lebenslängliche Rente von 15'000 CHF pro Monat erhalten sollte. - Die Steuerverwaltung des Kantons Zug veranlagte Erbschaftssteuern in Höhe von 815'030.50 CHF, davon 613'840 CHF entfallend auf [A.] . - Die Willensvollstrecker stellten die Rentenzahlungen ab Februar 2005 ein und verrechnen den von ihnen bezahlten Steuerbetrag von 613'840 CHF zuzüglich Zinsen mit den Rentenansprüchen von [A.] .Erwägungen
- Das Appellationsgericht des Kantons Tessin erachtete die erstinstanzliche Klageänderung als unzulässig und hätte daher über die ursprüngliche Klageforderung von 328'840 CHF entscheiden müssen. Stattdessen wies es die Klage als gegenstandslos ab, da die Steuerforderung mit den Unterhaltsansprüchen verrechnet worden sei. -…