Erwägungen
Der deutsche Staatsangehörige [A.] nahm 1987 über die Zürcher Zweigniederlassung erstmals Bankbeziehungen zur Bank [X.] in London auf. Am 31. März 1987 und 23. Februar 1994 unterzeichnete er Vertragsunterlagen, die eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte am Ort der Niederlassung enthielten. Am 30. September 2001 wurden die beiden Konten saldiert und in ein Euro-Konto umgewandelt, dessen Saldo gemäss Angaben der Bank [X.] nunmehr EUR 219'847.16 zulasten von [A.] beträgt. Die Bank [X.] in London reichte am 27. Mai 2011 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen [A.] ein mit dem Rechtsbegehren, dieser sei zur Zahlung von EUR 219'847.16 zuzüglich Zins zu verpflichten. [A.] bestritt die Zuständigkeit des Gerichts, da es sich um eine Verbrauchersache handle und eine Klage nur an seinem deutschen Wohnsitz statthaft sei. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen den Unzuständigkeitseinwand von [A.] ab. Sie begründeten dies damit, dass [A.] eine formell korrekte Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen habe, die grundsätzlich zur örtlichen Zuständigkeit der Zürcher Gerichte führe. [A.] müsse die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 15 Ziff. 1 lit. c und Art. 16 Ziff. 2 des Lugano-Übereinkommens beweisen, was ihm nicht gelungen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast jede Partei die Tatsachen zu beweisen hat, auf die sie ihre Rechte stützt. Somit trage der Beklagte [A.] die Beweislast für die Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 15 Ziff. 1 lit. c LugÜ. Eine Umkehr der Beweislast…