Erwägungen

Die Versicherte [R.] erhob am 11. Dezember 2012 Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 20. September 2012. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden war. [R.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das kantonale Gericht sei zu verpflichten, ihre Beschwerde vom 11. Dezember 2012 materiell zu beurteilen. Die ÖKK war Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde an das kantonale Gericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist. Bis Ende 2006 galt für die Unfallversicherung eine Beschwerdefrist von 3 Monaten, die aber auf den 1. Januar 2007 ersatzlos aufgehoben wurde.

Die Beschwerde vom 11. Dezember 2012 wurde somit verspätet eingereicht, da sie nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erfolgte. Zwar hatte die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der ÖKK eine Frist von 3 Monaten angegeben, was falsch war. Allerdings hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit…