Erwägungen
A. und B. [X.] (Beschwerdeführer) beabsichtigten, ihr Einfamilienhaus um- und anbauen zu lassen. Sie beauftragten den Architekten [C.] (Beschwerdegegner) mit der Planung. Der Beschwerdegegner erstellte zunächst eine "Grobkostenschätzung" über CHF 735'000.-- und später einen detaillierten Kostenvoranschlag über CHF 927'600.--. Die Beschwerdeführer waren mit den Kosten nicht einverstanden und verlangten eine Kostenlimite von CHF 680'000.--. Als der Beschwerdegegner darauf nicht einging, reichten die Beschwerdeführer das Baugesuch dennoch ein. Der Beschwerdegegner klagte beim Bezirksgericht Arlesheim auf Zahlung von CHF 62'300.25 zuzüglich Zins für seine erbrachten Architekturleistungen. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass der Beschwerdegegner als Architekt im Rahmen des erteilten Auftrags unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren hat. Dabei muss er den Bauherrn über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufklären. Unterlässt er dies, ist im Einzelfall zu prüfen, welches konkrete Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Bezeichnung "Grobkostenschätzung" und der noch ausstehenden Detailplanung sowie Offerteinholung nicht von der Genauigkeit dieser Schätzung ausgehen…