Erwägungen
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [X.] am 6. März 2008 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. [X.] wurde am 1. April 2008 in die stationäre Suchtbehandlung Frankental eingewiesen. Am 26. März 2009 wurde er bedingt aus der stationären Suchtbehandlung entlassen und angewiesen, sich in eine ambulante suchtspezifische Nachbehandlung zu begeben. Da [X.] die Weisungen nicht mehr befolgte, hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 17. Januar 2013 die stationäre Suchtbehandlung wegen Erfolglosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich, die aufgeschobenen Freiheitsstrafen zu vollziehen und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erachtet die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Erfolglosigkeit als unverhältnismässig. Zwar hat [X.] gegen Ende der Probezeit die Weisungen nicht mehr befolgt, was grundsätzlich als Nichtbewährung im Sinne von Art. 62a Abs. 6 StGB zu werten ist. Allerdings berücksichtigt die Vorinstanz nicht, dass [X.] sich zuvor in der stationären Behandlung und der ambulanten…