Erwägungen
Der 1994 geborene [L.] lebte bis Oktober 2010 bei seiner Mutter in [X.] /SO. Ab Februar 2010 besuchte er die solothurnische Tagesschule [C.] , musste den Unterricht aber krankheitsbedingt und aufgrund psychischer Probleme vermehrt fernbleiben. Am 17. Oktober 2010 erfolgte der Wechsel in das Schul- und Jugendheim [Y.] /BE mit dem Ziel, Ende Juli 2012 die Schule zu beenden und anschliessend eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Der Kanton Solothurn forderte den Kanton Zürich als zuständigen Heimatkanton zur Rückerstattung der Schul- und Heimkosten auf, was der Kanton Zürich bestritten hat.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass [L.] trotz seiner Fremdplatzierung im Schulheim [Y.] weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner sorgeberechtigten Mutter in [X.] /SO teilte. Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) begründete er keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Ort des Schulheims. Da [L.] …