Erwägungen
Die [Y. AG] (Gesuchstellerin) beantragte beim Bundespatentgericht den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die [X. AG] (Gesuchsgegnerin), um die Einfuhr und den Vertrieb bestimmter Kontrazeptiva mit dem Wirkstoff Drospirenon in der Schweiz zu verbieten. Das Bundespatentgericht erliess zunächst einen superprovisorischen Beschluss, der später teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde. Die Gesuchsgegnerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Bundespatentgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass es sich bei dem beanstandeten Arzneimittel um ein unmittelbares Erzeugnis des patentierten Herstellungsverfahrens handelt. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Anwendung des materiellen Rechts durch das Bundespatentgericht…