Erwägungen

Im Konkurs über die [Y. AG] in Liquidation legte das Konkursamt Enge-Zürich vom 29. April bis 23. Mai 2011 den Kollokationsplan auf. Als Drittklassgläubiger sind u.a. [X.] mit einer Forderung aus Auftrag von Fr. 11'098.-- und die [Z.] Limited mit einer Forderung aus Darlehen von Fr. 9'682'357.81 (reduziert vom Konkursamt gemäss Schreiben der Gläubigerin vom 20. Mai 2011) zugelassen.

Am 19. Mai 2011 erhob [X.] beim Bezirksgericht Zürich Kollokationsklage gegen die [Z.] Limited und beantragte, die Forderung der Mitgläubigerin sei zu reduzieren und lediglich im Betrag von Fr. 8'031'060.-- zu kollozieren. Mit Verfügung vom 26. September 2011 setzte das Bezirksgericht [X.] Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 34'075.-- an.

Gegen diese Verfügung erhob [X.] Beschwerde und verlangte, dass der Kostenvorschuss auf höchstens Fr. 1'903.85 festzulegen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2011 teilweise gut und reduzierte den Kostenvorschuss auf Fr. 25'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Kostenvorschusses gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie von einem Streitwert ausging, der die mutmassliche Konkursdividende von 0% übergeht und auf die umstrittene Reduktion der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin abstellt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sieht…