Erwägungen

Der Fall betrifft einen Praxisübernahmevertrag zwischen [X.] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegner). Die Parteien hatten eine Änderungsvereinbarung getroffen, wonach die Restzahlung des Kaufpreises von CHF 690'000.-- unter der Bedingung stand, dass sich beide Parteien "getreu und vertragsgemäss" verhalten. Insbesondere sollte der Beschwerdegegner dafür sorgen, dass seine Patienten bei der Beschwerdeführerin eingeführt und von dieser weiter behandelt werden. Es kam zu Differenzen zwischen den Parteien, insbesondere wegen der Übergabe der Patientenakten und der Datenbank-Software "Apollonia [Y.] ". Die Beschwerdeführerin zahlte die zweite Kaufpreisrate von CHF 340'000.-- nicht. Der Beschwerdegegner klagte daraufhin auf Zahlung dieser Rate. Das Obergericht verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung, kürzte die Konventionalstrafe aber auf CHF 50'000.--. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR nicht nur der eingetretene Schaden, sondern auch das Interesse des Gläubigers an der korrekten Vertragserfüllung zu berücksichtigen ist. Dabei sind die gesamten Umstände, insbesondere das Verhalten der fehlbaren Partei und das Interesse der anderen Partei, zu würdigen. Das Bundesgericht sieht in mehreren Verhaltensweisen des Beschwerdegegners Vertragsverletzungen: - Er verweigerte aus grundsätzlichen Überlegungen die Herausgabe gewisser Patientenakten, anstatt sich um die Einholung der Zustimmungen der betroffenen Patienten zu bemühen. - Er entfernte die Datenbank-Software "Apollonia [Y.] " vom Computer der Beschwerdeführerin. - Er kam seiner Pflicht, die…