Erwägungen
Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens gegen [X.] beantragten dessen Eltern zunächst die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dieter Roth. Später ersuchten sie um Wechsel des amtlichen Verteidigers sowie um Zulassung eines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Nicolas Roulet. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wies diese Gesuche ab. Gegen diese Verfügungen erhob [X.] Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welche abgewiesen wurde. [X.] erhob daraufhin zwei Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. In der ersten Beschwerde (1B_289/2012) beantragte er, Dieter Roth als amtlichen Verteidiger durch Nicolas Roulet zu ersetzen. In der zweiten Beschwerde (1B_291/2012) verlangte er, dass ihm der Beizug einer privaten Wahlverteidigung neben dem amtlichen Verteidiger gestattet werde.Erwägungen
Das Bundesgericht erwog:- Es liegt nur ein einziger Beschluss des Kantonsgerichts vor, der in zwei verschiedenen Ausdrucken mit unterschiedlichen Verfahrensnummern versehen wurde. - Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_289/2012 ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darlegen…