Erwägungen

[X.] war Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der [A. AG] und [B. GmbH] . Er erstellte im Auftrag der [F. AG] einen inhaltlich unwahren Revisionsbericht, der der Steuerbehörde eingereicht wurde. Damit förderte er die Haupttat des Steuerbetrugs, den [D.E.] und [C.E.] begangen hatten, indem sie eine inhaltlich unrichtige Jahresrechnung der [F. AG] einreichten. Das Bundesgericht bestätigte, dass [X.] sich der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug schuldig gemacht hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Revisionsbericht eine Urkunde im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG ist, da er für die steuerrechtliche Einschätzung relevant sein kann. Ein inhaltlich unwahrer Revisionsbericht ist geeignet, die Steuerbehörde über relevante Tatsachen für die Steuerveranlagung zu täuschen. Wer der Steuerverwaltung in der Absicht der Steuerhinterziehung einen solchen Revisionsbericht einreicht, macht sich des Steuerbetrugs strafbar.

Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leistet. Der Beschwerdeführer [X.] erstellte den inhaltlich unwahren Revisionsbericht, der später in Täuschungs- und Steuerhinterziehungsabsicht bei der Steuerbehörde eingereicht wurde. Damit ermöglichte und förderte er die Haupttat, weshalb er den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug…