Erwägungen
- [A.] (Kläger) verfügt über ein Wertschriftendepot bei der Bank [X. AG] (Beklagte), die das Vermögen gestützt auf Vermögensverwaltungsverträge verwaltete. - Der Kläger machte geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Vertriebsentschädigungen (Bestandespflegekommissionen), die sie von Fondsanbietern erhalten hatte, herauszugeben. - Das Obergericht verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe von Bestandespflegekommissionen, die sie von konzernfremden Produktanbietern erhalten hatte, nicht aber von Konzerngesellschaften.Erwägungen
- Das Bundesgericht hielt fest, dass die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht nur Vermögenswerte erfasst, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die ihm infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. - Entscheidend ist, ob die Zuwendung eines Dritten die Gefahr begründet, der Beauftragte könnte die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend berücksichtigen.…