Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Rheinfelden am 27. Oktober 2011 wegen Raubs, mehrfach versuchten Raubs, geringfügigen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von [X.] am 16. August 2012 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich. Es beschloss, dass [X.] zur Sicherung des Massnahmevollzugs in die Interkantonale Strafanstalt Bostadel zurückgeht.
[X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 16. August 2012 aufzuheben und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Die Verfahrenskosten sollten dem Staat auferlegt werden. [X.] ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme erfüllt sind, da der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dass die stationäre Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten verringern kann.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine stationäre Massnahme regelmäßig einen erheblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen bewirkt und die Grundrechte tangiert. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte setzen ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist im StGB konkretisiert worden.
Das Gericht befand, dass die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nicht zu beanstanden ist, da die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dass die stationäre Behandlung die Gefahr…