Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kreisgericht Rheintal wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Vermögens-, Urkunden- und Strassenverkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. In einem Punkt sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen jedoch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Gegen diesen Teil des Urteils führte [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Befragung wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen, nämlich [A.] , der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt und in Kauf genommen habe, dass gegen diesen die Strafverfolgung herbeigeführt wird. Damit habe er den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Das Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) sei zwar ein formalisiertes und rasches Verfahren, bleibe aber ein Strafverfahren. Die Anonymität des Verfahrens beziehe sich lediglich auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die Auferlegung einer Ordnungsbusse Spuren hinterlasse. Daraus folge jedoch nicht das…