Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 5. April 2008 bei starkem Regen mit seinem Personenwagen in Basel auf dem Wasgenring in Richtung Allschwilerstrasse. An der Kreuzung Wasgenring / Blotzheimerstrasse kollidierte er mit dem Fussgänger [F.] , der in alkoholisiertem Zustand die Strasse ein bis zwei Meter neben dem Fussgängerstreifen überquerte. [F.] wurde zu Boden geworfen und blieb schwer verletzt liegen. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt verurteilte [X.] am 10. März 2010 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung von [X.] am 31. Januar 2012 ab. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen zu werden.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten als Fahrzeuglenker verletzt hat. Obwohl der Geschädigte die Strasse nicht auf, sondern ein bis zwei Meter neben dem Fussgängerstreifen überquerte, hätte der Beschwerdeführer ihn aufgrund der konkreten Umstände rechtzeitig erkennen und durch Verzicht auf…