Erwägungen

Die [X.] Holding AG (Beschwerdeführerin) hatte gegen [A.D.] (Beschwerdegegnerin) Schadenersatz in Höhe von insgesamt CHF 198'381.25 geltend gemacht. Dies aufgrund angeblicher Verletzungen von Garantien im Kaufvertrag vom 30. April 2007 über den Erwerb von Aktien und Geschäftsanteilen an verschiedenen Gesellschaften. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der [X.] Holding AG gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ab, da die Mängelrügen nicht rechtzeitig erfolgt waren. Konkret ging es um folgende Schadenersatzforderungen: 1. Ungenügende passive Rechnungsabgrenzungen für noch nicht ausbezahlten Personalaufwand bei der [X.A. AG] in Höhe von CHF 170'269.65. 2. Fehlende Ausbuchung von Kundenakontozahlungen im Jahr 2006 bei der [X.C. GmbH] , was eine Korrekturbuchung 2007 von EUR 13'608.-- bzw. CHF 21'904.25 zur Folge hatte. 3. Steuerliche Nachbelastung für die Jahre 2003 und 2004 von insgesamt EUR 3'856.32 bzw. CHF 6'207.35 bei der [X.B. GmbH] , da steuerbefreite Ausfuhrlieferungen nicht belegt werden konnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Mängel nicht rechtzeitig gerügt hatte. Gemäss dem Kaufvertrag musste die Käuferin Mängel innerhalb von 30 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich mitteilen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Verwaltungsrat der…