Erwägungen

[X.] (Jahrgang 1965) und [Y.] (Jahrgang 1964) heirateten am 14. September 1990 und haben vier gemeinsame Kinder. Mit Urteil vom 2. November 2005 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge sowie der Kinderunterhalt geregelt. [X.] wurde verpflichtet, für die unter der Obhut der Mutter lebenden Kinder Unterhalt von je Fr. 400.-- zu bezahlen.

Nach Verlust seiner Arbeitsstelle und Antritt einer schlechter bezahlten neuen Stelle klagte [X.] am 29. Januar 2009 beim Bezirksgericht Arbon auf Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Abänderungsklage teilweise gut und hob die Pflicht von [X.] zur Weiterleitung der Ausbildungszulage für [B.] rückwirkend ab Februar 2009 auf. Im Übrigen wurde die Abänderungsklage abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils erfüllt sind, da sich das Einkommen des Beschwerdeführers erheblich und dauerhaft verringert hat. Allerdings führt diese Einkommensreduktion nicht zu einem unzumutbaren Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten, da auch der Bedarf des Beschwerdeführers gesunken ist.

Bei der Neufestsetzung des Unterhalts dürfen auch unverändert gebliebene Parameter, wie die Wohnkosten, angepasst werden, sofern dies angemessen erscheint. Die…