Erwägungen
Der Beschwerdegegner [Y.] verkaufte Mitte Juli 2009 über eine Zwischenhändlerin 48 Schweine aus seinem Schweinemastbetrieb zur Lebensmittelgewinnung. Bei der Fleischkontrolle wurden an zwölf Schweinen Gesundheitsstörungen festgestellt, wobei das Fleisch von vier Tieren für genussuntauglich erklärt wurde. [Y.] unterliess es, die Kontrollorgane bei der Schlachtung über die Gesundheitsstörungen der Tiere zu informieren und deklarierte fälschlicherweise, die Tiere seien nicht krank und hätten keine Medikamente erhalten. Obwohl er um die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zweier Schweine wusste, unternahm er nichts, um eine Behandlung der Tiere oder eine vorzeitige Tötung in die Wege zu leiten. Zwei weitere Schweine mit deutlich sichtbaren Gesundheitsstörungen bemerkte [Y.] nicht, obwohl er sie täglich kontrollierte.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Unterlassung von Pflegehandlungen gegenüber Tieren in einer Masteinheit von einer Tatmehrheit auszugehen ist. Auch wenn die Gesundheitsstörungen bei zwei Schweinen nicht offensichtlich…