Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] legte gegen den Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2011 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2007 Rekurs und Beschwerde ein. Das Steuergericht des Kantons Solothurn trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, Beschwerde und Rekurs materiell zu behandeln.
Die Parteien sind der Beschwerdeführer [X.] , das Steueramt des Kantons Solothurn, das Steuergericht des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer 2007.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und die Legitimation des Beschwerdeführers. Es stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
Das Gericht geht auf die Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Rechtsmittel ein und prüft, ob die Vorinstanz die Rechtsmittel zu Recht als verspätet abgewiesen hat. Es stellt fest, dass die Zustellung des Einspracheentscheids als sog. "A-Post-Plus"-Sendung erfolgte und dass der Beschwerdeführer die Sendung am 14. Januar 2011 dem Ablagefach entnommen und damit vom Einspracheentscheid tatsächlich Kenntnis erhalten hat.
Das Gericht behandelt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein Gesuch um Wiederherstellung der Rekurs- und Beschwerdefrist nicht behandelt habe. Es stellt fest, dass die Vorinstanz das Gesuch implizit abgelehnt hat und dass…