Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] (geb. 1961) wurde auf Antrag der Vormundschaftsbehörde [A.] vom 30. August 2010 vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 für unbestimmte Zeit in das Psychiatriezentrum [B.] eingewiesen. Die Einweisung stützte sich auf ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste [C. AG] vom 29. November 2010, wonach [X.] an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) leide. Die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Obergerichts des Kantons Bern hob die Einweisung auf, da das Regierungsstatthalteramt nicht begründet habe, warum die nötige persönliche Fürsorge für [X.] zwingend nur im stationären Rahmen erbracht werden könne. Am 10. März 2011 ordnete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erneut eine fürsorgerische Freiheitsentziehung von [X.] an, gestützt auf das Gutachten vom 29. November 2010. [X.] erhob erfolglos Rekurs gegen diesen Entscheid. Die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Obergerichts des Kantons Bern wies den Rekurs am 16. März 2011 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Rekurskommission auf und ordnet die unverzügliche Entlassung von [X.] aus der Anstalt an. Es begründet dies wie folgt:- Das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010 ist trotz seines Alters von wenigen Monaten noch aktuell, da sich die…