Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde gegen eine Verordnung des Regierungsrats und des Obergerichts des Kantons Zürich über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV). Die Verordnung sieht vor, dass nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeuten mit einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als gerichtliche Gutachter eingetragen werden können. Nichtärztliche Psychotherapeuten sind von der Erstellung bestimmter Gutachten ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer, bestehend aus Berufsverbänden und einem Psychotherapeuten, beantragten die Aufhebung dieser Einschränkungen. Sie argumentierten, dass Psychotherapeuten über gleichwertige Kompetenzen wie Fachärzte verfügen und daher nicht von der Gutachtertätigkeit ausgeschlossen werden dürften.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Gutachtertätigkeit für staatliche Behörden keine wirtschaftliche, sondern eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, die nicht dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit untersteht. Daher könne die Einschränkung auf Fachärzte und bestimmte Psychotherapeuten nicht als Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder des Rechtsgleichheitsgebots angesehen werden.

Das Bundesgericht sah auch keinen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts. Die Materialien zum Strafgesetzbuch legen zwar nahe, dass Psychiater für die fraglichen Gutachten in der Regel zuständig sein sollen, ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers, das auch nichtärztliche…