Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] befindet sich im Strafvollzug in der Anstalt Pöschwies. Am 30. Juni 2010 stellte er ein Gesuch, um fünf Bücher über die deutsche Grammatik, Argumentationstechnik sowie das Verwaltungsrecht und die Praxis zum SchKG zu erwerben. Die Direktion der Anstalt bewilligte den Bezug von höchstens Fr. 290.-- ab dem Freikonto, den Rest vom Taschengeld. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diese Entscheidung und beantragte, die Bücher mit dem Guthaben auf dem Sperrkonto zu bezahlen. Die Justizdirektion wies das Rechtsmittel ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Bezahlung der Bücher ab dem Sperrkonto sei zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist, da sich keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellen, die nicht aufgrund der Akten und des angefochtenen Entscheids beurteilt werden können.

Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Frage, ob der Bezug der Bücher ab dem Sperrkonto finanziert werden kann, korrekt beurteilt hat. Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten sehen vor, dass das Entgelt anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto aufgeteilt wird, und dass auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird.

Das Gericht entscheidet, dass ein eigenständiges Studieren von Büchern keine Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 4.2 Abs. 3…