Erwägungen

[X.] und [Z.] (beide Jahrgang 1964) heirateten im Jahr 2001 und wurden Eltern eines Sohnes (Jahrgang 2001). Auf gemeinsames Begehren der Parteien schied das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. April 2007 die Ehe. Das Urteil regelte unter anderem den nachehelichen Unterhalt, den Kinderunterhalt sowie die Aufteilung von Bonuszahlungen. Am 4. April 2008 klagte [X.] auf Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte eine zeitlich abgestufte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie eine Herabsetzung des Anteils seiner geschiedenen Frau an seinen Bonuszahlungen. Er begründete seine Abänderungsanträge damit, dass er seit 11. Juni 2007 wieder verheiratet und aus dieser Ehe eine Tochter (geb. Januar 2008) hervorgegangen ist. Das Bezirksgericht Aarau hiess die Abänderungsklage teilweise gut und setzte die nachehelichen Unterhaltszahlungen für bestimmte Zeiträume herab. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die dagegen von [X.] erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau vollumfänglich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von [X.] gegen das obergerichtliche Urteil. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht das ihm bei der Abänderung des nachehelichen Unterhalts zustehende Ermessen überschritten hat:

Zum einen hat das Obergericht bei der Frage, ab wann der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen. Insbesondere wurde nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau erst kürzlich aus Rumänien in die Schweiz gekommen ist und die Sprache noch erlernen muss. Zudem ist die Situation einer verheirateten Mutter nicht mit derjenigen einer geschiedenen Mutter vergleichbar, weshalb die bundesgerichtliche…