Erwägungen
Die [Y. AG] (Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin) nahm im Jahr 2007 umfangreiche Sanierungsarbeiten an ihrer Liegenschaft in [Q.] vor. Mit Schreiben vom 18. April 2008 zeigte sie A. und B. [X.] (Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner) eine Nettomietzinserhöhung von Fr. 334.-- für ihre 4-Zimmerwohnung an. Die Beklagten beanstandeten die Erhöhung bei der Schlichtungsstelle, woraufhin die Klägerin Klage beim Bezirksgericht Liestal erhob. Das Bezirksgericht, das Kantonsgericht Basel-Landschaft und schliesslich das Bundesgericht mussten über die zulässige Mietzinserhöhung entscheiden.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um eine umfassende Überholung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VMWG handelte. Daher waren 50-70% der Investitionskosten als wertvermehrend einzustufen und konnten auf den Mietzins überwälzt werden. Die Vorinstanz hatte den Anteil der wertvermehrenden Investitionen jedoch zu Unrecht auf…