Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] ist geschieden und hat mit der Mutter des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter [T.] . Pro Woche wohnte die Tochter entweder von Freitag bis Dienstag oder Montag und Dienstag bei [X.] . Er bezahlte monatliche Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter von etwas über Fr. 15'012.-- pro 2005. Für die Steuerperiode 2005 zog [X.] die Unterhaltsbeiträge ab, beanspruchte den Kinderabzug bzw. den Abzug für ein Kind im gleichen Haushalt (nur Kantonssteuer) sowie den Tarif B (für Verheiratete und Alleinstehende mit Kindern). Die Steuerverwaltung und die Vorinstanzen gewährten ihm jedoch nur den Abzug für Unterhaltsbeiträge, nicht aber die weiteren Kinderabzüge und den Vorzugstarif.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass nach Bundesrecht der Beschwerdeführer nur den Abzug der Unterhaltsbeiträge in Anspruch nehmen kann, nicht aber den Kinderabzug und den Sondertarif. Dies ergibt sich aus dem Kumulationsverbot, wonach der gleiche Sozialabzug für das gleiche Kind nicht von mehreren Personen geltend gemacht werden darf. Da die Mutter die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern muss und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt, hat sie Anspruch auf die Kinderabzüge und den Vorzugstarif. Es wäre systemwidrig, dem Beschwerdeführer trotz Unterhaltszahlungen…