Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] mietet seit Juli 1966 eine 2-Zimmerwohnung in [X.] . Die Vermieterin [B.] erhöhte den monatlichen Mietzins per 1. November 2008 von Fr. 647.-- auf Fr. 878.--. [A.] focht diese Mietzinserhöhung an. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies seine Beschwerde gegen das Urteil des a.o. Zivilgerichtspräsidenten, der den Mietzins auf Fr. 765.-- festgelegt hatte, ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es stellte fest, dass es sich bei der streitbetroffenen Liegenschaft um eine Altliegenschaft handelt, da sie vor 1900 erbaut und 1971 von der Beschwerdegegnerin erworben wurde. Daher stand für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Mietzinses das Kriterium der Orts- oder Quartierüblichkeit im Vordergrund, und der Beschwerdeführer konnte den Nachweis eines übersetzten Ertrags nicht verlangen. Die Vorinstanz durfte zur Ermittlung der Orts-…