Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 27. Februar 2008 wegen versuchten Raubes, mehrfacher Drohung, Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von 500 Franken verurteilt. Am 8. Februar 2009 und 3. Juni 2009 ersuchte er um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 14. Juli 2009. Das Gesuch wurde vom Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der bedingten Entlassung. Zwar hat der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt und sich im Strafvollzug wohl verhalten. Jedoch ergibt eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine ungünstige Prognose zu bescheinigen ist. Das psychiatrische Gutachten vom 20. März 2007 zeigt eine mittelschwere Rückfallgefahr auf, welche durch die Stellungnahmen des Sonderdienstes, der…