Erwägungen
- Die Ehegatten [E.] und [F.] hatten vier Kinder: die Söhne [A.] und [D.] sowie die Töchter [B.] und [C.] . - Nach dem Tod der Eltern kam es zu einem Erbteilungsstreit zwischen den Kindern bzw. deren Erben. - Strittig war unter anderem die Gültigkeit und der Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers, in der er seinem Sohn [D.] das Heimwesen [H.] zugewiesen hatte. - Das Obergericht des Kantons Obwalden entschied, dass der Zuweisungsanspruch des Sohnes [D.] auf das Heimwesen unvererblich und mit seinem Tod untergegangen sei. Die Beklagten, die Erben von [D.] , haben keinen Anspruch auf Zuweisung des Heimwesens.Erwägungen
- Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung des Obergerichts. Der Erblasser hatte den Zuweisungsanspruch auf das Heimwesen an die Person seines Sohnes [D.] geknüpft, da dieser sich verpflichtet hatte, sich um den behinderten Bruder [A.] zu kümmern. Dieser persönliche Charakter des Zuweisungsanspruchs führt dazu, dass er mit dem Tod von [D.] untergegangen ist und nicht auf dessen Erben übergehen konnte. - Das Bundesgericht erachtet die obergerichtliche Auslegung des Testaments als willkürfrei. Der Erblasser wollte offensichtlich, dass [D.] das Heimwesen…