Erwägungen

Die 1956 geborene [S.] meldete sich im Juni 2007 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 5. März 2010 erliess die IV-Stelle Bern einen leistungsablehnenden Vorbescheid. [S.] liess sich durch Rechtsanwalt Nicolas De Cet vertreten, der am 23. März 2010 eine Anwaltsvollmacht einreichte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab, wobei die Verfügung irrtümlicherweise direkt an die Versicherte und nicht an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Am 7. Juni 2010 informierte [S.] ihren Anwalt über den Eingang der Verfügung, woraufhin dieser am 8. Juni 2010 die korrekte Zustellung an ihn verlangte. Die IV-Stelle sandte die Verfügung daraufhin am 8. Juni 2010 an den Rechtsanwalt. [S.] erhob am 8. Juli 2010 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenablehnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat jedoch mit Entscheid vom 17. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein, da sie seiner Ansicht nach verspätet erhoben worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung der fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2010 direkt an sie statt an ihren Rechtsvertreter tatsächlich benachteiligt wurde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt…