Erwägungen

Der 1947 geborene [P.] litt seit Geburt an grünem Star beidseits und erblindete mit acht Jahren vollständig. Er studierte Rechtswissenschaften, erwarb den Doktor der Rechte und arbeitete als selbständiger Anwalt. Seit 1992 bezog [P.] Hilfsmittel der Invalidenversicherung, wie elektronische Lese- und Schreibgeräte sowie blindenspezifische EDV-Hilfsmittel. Ebenfalls wurden ihm ab 1998 Vorlesestunden vergütet. Am 30. Mai 1997, 28. Januar/6. Juni 2000 und 10. August 2004 übernahm die IV-Stelle des Kantons Zürich die Kosten für die Übertragung verschiedener Gesetze in die Blindenschrift. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 stellte [P.] ein weiteres Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übertragung von fünf Gesetzestexten in die Blindenschrift in Höhe von insgesamt Fr. 53'655.60. Die IV-Stelle lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2009 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Es führt aus, dass die Übertragung von Gesetzestexten in Blindenschrift zwar die Arbeit des blinden Juristen erleichtert, aber kein Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG darstellt, da es den Ausfall von Körperfunktionen nicht ersetzt. Auch die Kategorie der invaliditätsbedingten Arbeitsgeräte nach Ziff. 13.01* HVI-Anhang ist…