Sachverhalt
Die Laxey-Gruppe, bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, erwarb im Jahr 2007 mittels Contracts for Difference (CFD) eine Beteiligung an der Implenia AG. Die CFDs wurden bei verschiedenen Banken gehandelt und die zugrunde liegenden Aktien der Implenia AG wurden bei diesen Banken als Sicherheit hinterlegt. Die Laxey-Gruppe meldete ihre Beteiligung an der Implenia AG erst, nachdem sie die gesetzlichen Meldegrenzen von 10 % und 20 % überschritten hatte.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) leitete ein Verfahren ein, um zu prüfen, ob die Laxey-Gruppe ihre Meldepflichten nach Art. 20 BEHG verletzt hatte. Die Laxey-Gruppe beantragte, es sei festzustellen, dass sie keine Meldepflichten verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag ab und stellte fest, dass die Laxey-Gruppe ihre Meldepflichten verletzt habe.
Die Laxey-Gruppe führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie keine Meldepflichten verletzt habe. Die Implenia AG beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Laxey-Gruppe ihre Meldepflichten nach Art. 20 BEHG verletzt hatte, indem sie mittels CFDs eine Beteiligung an der Implenia AG erwarb, ohne die gesetzlichen Meldegrenzen zu melden.
2. Rechtliche Grundlagen
Art. 20 BEHG regelt die Meldepflichten für den Erwerb von Beteiligungen an kotierten Gesellschaften. Die Bestimmung bezweckt die Schaffung von Transparenz und die Gewährleistung eines Frühwarnsystems für Übernahmen.
3. Auslegung des indirekten Erwerbs
Das Bundesgericht legte den unbestimmten Rechtsbegriff des indirekten Erwerbs in Art. 20 Abs. 1 BEHG aus. Es kam zum Schluss, dass der indirekte Erwerb alles geschäftliche Handeln umfasst, das den Aufbau einer für die Meldepflicht massgeblichen Beteiligung objektiv ermöglicht oder das im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln kann, wenn aufgrund der Umstände darauf geschlossen…