Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] und der Beschwerdegegner [Y.] erwarben 2005 gemeinsam die [S. AG] und dazugehörende Gesellschaften. In der Folge gerieten sie in einen Konflikt, den sie mit einem "Entflechtungsvertrag" vom 12. Juni 2008 zu lösen suchten. Darin wurde vereinbart, dass [X.] rückwirkend per 31. Dezember 2007 seine 245 Namenaktien der [T. AG] für Fr. 60 Mio. an [Y.] verkauft, wobei der Kaufpreis durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie der Einräumung eines Darlehens über Fr. 45'509'490.-- zu tilgen ist. Da [Y.] die Restzahlung von Fr. 43'509'490.-- nicht leistete, leitete [X.] gegen ihn die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes [A.] ein und beantragte die provisorische Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von [X.] gegen die Ablehnung der provisorischen Rechtsöffnung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und erteilt [X.] in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes [A.] für Fr. 43'509'490.-- nebst Zins zu 6% seit 12. Juni 2008 die provisorische Rechtsöffnung. Es begründet dies wie folgt:

Der Entflechtungsvertrag ist kein zweiseitiger, sondern ein mehrseitiger Vertrag mit 16 beteiligten Parteien. Der Vertragsteil, mit dem [X.] dem [Y.] 245 Namenaktien der [T. AG] für Fr. 60 Mio. verkauft, ist jedoch synallagmatisch. Da die verkauften Aktien übergeben wurden, liegt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Rückgabe der als Sicherheit bestellten…