Erwägungen

- [X.] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegner) waren seit 1997 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. - Das Obergericht des Kantons Solothurn regelte in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 die Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere das Besuchsrecht, die Erziehungsbeistandschaft, den Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. - Gegen Teile dieses Urteils erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten ist. - Es hebt die Ziffern 6.2 und 6.4 des obergerichtlichen Urteils betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei [X.] auf und weist die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. - Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es bestätigt insbesondere die Regelung des Besuchsrechts, der…