Erwägungen
Der deutsche Staatsbürger [X.] ist Waffensammler. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurden 1998 insgesamt 304 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehör bei ihm sichergestellt. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn 2001 wegen Urkundenfälschung (gefälschte Waffenerwerbsscheine) zu einer bedingten Gefängnisstrafe. 2003 entschied die Kantonspolizei Luzern, die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zu verwerten und die verbotenen Waffen zu vernichten, da eine Rückgabe an [X.] nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies 2004 eine Beschwerde von [X.] teilweise gut und ordnete an, dass die Kantonspolizei über eine allfällige Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände entscheiden solle.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen zwar auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, das Waffengesetz aber keine hinreichende Grundlage für eine entschädigungslose Einziehung enthält. Soweit die beschlagnahmten oder eingezogenen Gegenstände…