Erwägungen

Der 1985 geborene Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich am 12. Dezember 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Berufung, und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [X.] am 27. September 2007 ebenfalls zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete jedoch einen teilbedingten Strafvollzug an, bei dem 1 Jahr der Strafe vollzogen und 1 Jahr auf Bewährung aufgeschoben wurde. Zudem erteilte das Obergericht [X.] für die Dauer der Probezeit die Weisung, keine anderen Motorfahrzeuge als solche der Kategorie F zu lenken. Gegen dieses Urteil gelangte [X.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, die Strafe auf 6 Monate zu reduzieren, den gesamten Strafvollzug bedingt aufzuschieben und von der erteilten Weisung abzusehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Strafzumessung korrekt vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Die Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei zwar hoch, aber nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Willkürverbots liege nicht vor. Hingegen erachtete das Bundesgericht den teilbedingten Strafvollzug als bundesrechtswidrig. Da keine ungünstige Prognose für die…