Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 11. April 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er trat die Strafe am 28. Juni 2004 an und wurde am 27. August 2005 bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Vor Ablauf der Probezeit, am 14./15. März 2007, delinquierte [X.] erneut, indem er 56 Gramm reines Kokain kaufte und verkaufte. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 stellte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch wegen (erneuter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Es ordnete die Rückversetzung von [X.] in den Vollzug der am 11. April 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe (Reststrafe: 284 Tage) an und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt auf. Im Umfang von 12 Monaten erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar.Erwägungen
1. Die Vorinstanz hat die Frage der Nichtbewährung bzw. Rückversetzung zu Recht nach neuem Recht beurteilt. Die Anwendung der Bestimmungen zur Probezeit gemäss Art. 87 StGB war nicht erforderlich, da diese Elemente der altrechtlichen Sanktion, die keinen Einfluss auf die Organisation und den institutionellen Ablauf des Sanktionenvollzugs haben, dem Grundsatz nach Art. 388 Abs. 1 StGB unterstehen und somit dem Vollzug nach altem Recht unterliegen. 2.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für die neue Straftat von 18 bis 20 Monaten Freiheitsstrafe bundesrechtskonform begründet. Sie berücksichtigte das nicht mehr leicht wiegende Verschulden des Beschwerdeführers, seine einschlägige Vorstrafe, die erneute Straffälligkeit während der Probezeit sowie weitere straferhöhende und -mildernde Umstände. 2.2 Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist ebenfalls bundesrechtskonform, da keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlagen. Der Beschwerdeführer war zweimal vorbestraft, davon einmal einschlägig, und hatte sich trotz Verbüßens einer längeren Freiheitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. 2.3 Die Vorinstanz durfte den Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug anordnen, da aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers…