Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] reichte am 16. Oktober 2008 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2008 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 ein. Sie wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen, den sie jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist leistete. Nach Ablauf der Nachfrist vom 28. November 2008 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, das jedoch ungenügend substantiiert und ohne Belege war.
Die Parteien sind die Beschwerdeführerin [X.] und die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Das Verfahren wurde vor dem Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, unter dem Vorsitz von Bundesrichter Merkli durchgeführt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist und innerhalb der Nachfrist eingereicht wird, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wahren kann. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt der Instruktionsrichter oder der Abteilungspräsident eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innerhalb der Nachfrist ein ungenügend substantiiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Ein solches Gesuch kann die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nur…